Kennzeichnungspflicht
By DNW
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Kennzeichnungspflicht2019-04-292019-04-29https://www.hermannundhensel.de/wp-content/uploads/2023/12/versicherungsmakler-hermann-und-hensel-de-logo-300pxl.pngHermann & Hensel Versicherungsmakler GmbHhttps://www.hermannundhensel.de/wp-content/uploads/2019/04/news-hermann-hensel-versicherungsmakler-kennzeichnungspflicht-04-29.jpg200px200px
Grundsätzlich besteht in Deutschland für sich auf der Straße bewegende Fahrzeuge die Kennzeichenpflicht. Ausgenommen hiervon sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zu denen auch Harvester und Forwarder gehören. Um jedoch im Bedarfsfall den Halter des Fahrzeugs ermitteln zu können, MUSS der Halter (bei Betrieb auf öffentlichen Straßen) zwingend seinen vollständigen Namen, Wohnort bzw. Firma und Sitz an der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und gut lesbar anbringen! Die Missachtung dieser Kennzeichnungspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.